Für die Fischarten
Aal, Brasse, Karpfen und Quappe gelten Mindestmaße/Schonmaße – hier ist eine Entnahme von Fischen nur dann erlaubt, wenn die Tiere die angegebene Länge überschritten haben. ACHUNG – Quappen sind in Nordrhein-Westfalen
ganzjährig geschont und müssen zurückgesetzt werden. Für den
Flussbarsch gilt ein
Maximalmaß, d. h. Flussbarsche dürfen bis zu einer Länge von 40 cm entnommen werden – größere Tiere müssen schonend zurück gesetzt werden und wie entnommene Fische – in der Fangstatistik mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” vermerkt werden. Für den
Hecht, die Schleie und den Zander gilt das
Entnahmefenster, welches eine Entnahme zwischen einem Mindestmaß und einem Maximalmaß erlaubt. Tiere die innerhalb dieses Längenabschnittes liegen (z. B. Zander – Tiere zwischen 45 und 70 cm) dürfen entnommen werden. Größere Fische müssen schonend zurück gesetzt werden und ebenfalls mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” in der Fangstatistik hinterlegt werden.
Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nds. Binnenfischereiordnung/§ 3 der Landesfischereiordnung NRW). Gebietsfremde Fischarten (Grundelarten, Wolgazander, Sonnenbarsch etc.) sind zu entnehmen.
Die
Entnahmemengen (Tages- und Jahresmenge) geben an (
mehr Infos zu Entnahmelimits generell hier), wieviele maßige Fische einer bestimmten Art du in dem jeweiligen Zeitraum entnehmen darfst (Beispiel: Aal – hier darfst du maximal 5 maßige Aale pro Tag und maximal insgesamt 50 maßige Aale pro Jahr entnehmen). Eine Besonderheit stellt dabei die Brasse dar – da der AVN insbesondere die wichtigen Laichfische schonen möchte, wird bei dieser Fischart nur die Entnahme besonders großer Tiere (also Brassen über 45 cm) reguliert. Es dürfen demnach nur 3 große Brassen am Tag und maximal 40 große Brassen pro Jahr entnommen werden.
Zugelassene Fanggeräte:Drei (3) Ruten mit je einem Haken, davon höchstens zwei (2) als Raubfischangeln. Bei Ausübung der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt werden. Mehrfachhaken (maximal 2 Drillinge pro Köderfisch/Kunstköder) dürfen nur bei der Raubfischangelei verwendet werden. Verboten sind Aalschnüre, Aalkörbe, Reusen, Senken sowie alle anderen nicht ausdrücklich zugelassenen Fanggeräte. Es ist nicht erlaubt, Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen unmittelbar mit wenigen Schritten, (auf maximal 5 m Uferlinie verteilt) erreichbar sein. Das Verwenden von Setzkeschern ist verboten!
Das Angeln von jeglichen Wasserfahrzeugen/Schwimmkörpern (z.B. Boote, Belly-Boote etc.) ist verboten.
Mitzuführende Gegenstände:Ein Unterfang/Spundwandkescher (idealerweise gummiert), Priest/Betäubungsgegenstand, Messer, Hakenlöser bzw. Zange, Maßband, sowie eine fischschonende Unterlage (Abhakmatte, Scale etc.) sind stets mit sich zuführen.
Die Fischereierlaubnis gilt
nur in Verbindung mit dem Nachweis der Fischerprüfung in Kombination mit einem Personalausweis oder Fischereischein und nur in Verbindung mit gültigen Vereinspapieren(Mitgliedsausweis mit aktueller Jahresmarke des Anglerverbandes Niedersachsen). Achtung: in NRW ist der gültige Fischereischein/Jugendfischereischein Pflicht.
Die hejfish-App oder Fangliste (mitKugelschreiber) sowie die Gewässerordnung (digital oder ausgedruckt) sind stets bei sich zu führen.