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Lage und Kurzbeschreibung

Der Mittellandkanal ist mit 325,3 Kilometern Länge die längste künstliche Wasserstraße Deutschlands. Er verbindet den Dortmund-Ems-Kanal in Nordrhein-Westfalen mit der Elbe in Sachsen-Anhalt. Ein Großteil des Gewässers mit mehreren Stichkanälen befindet sich in Niedersachsen. Der Anglerverband Niedersachsen hat ein rund 160 km langes Teilstück des Mittellandkanals inklusive der Stichkanäle Linden (mit Leine-Verbindungskanal), Misburg, Hildesheim und Salzgitter gepachtet. Ab 2026 kann mit dem AVN Erlaubnisschein ebenfalls ein ca. 72 km langer Kanalabschnitt bei Osnabrück beangelt werden.

Länge: insgesamt über 230 km Gewässerstrecke – bestehend aus einem 72 km Teilstück bei Osnabrück und einem 160 km langem Teilstück von Sachsenhagen bis Wolfsburg

dazugehörige Stichkanäle: Osnabrück, Linden (mit Leine-Verbindungskanal), Misburg, Hildesheim und Salzgitter

Kinderangeln: Wie an allen AVN Verbandsgewässern können Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren in Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Begleitung eines Erwachsenen kostenlos mitangeln. Diese Regelung gilt auch für das Spinnfischen!

Fischarten (Hauptvorkommen)

Sperrstrecken

Von der Beangelung des Mittellandkanals und der Stichkanäle sind einige Teilbereiche ausgenommen, an denen nicht geangelt werden darf.  Darüber hinaus hat der AVN Fischschongebiete eingerichtet, die ebenfalls nicht beangelt werden dürfen.
Bitte beachte weiterhin, dass besonders stark beangelte Bereiche (insbes. alle Mündungsbereiche der Stichkanäle / angrenzender Kanäle) NICHT von Gastanglern beangelt werden dürfen – eine Karte hierzu findest du auf der jeweiligen Gewässerabschnittsseite bei hejfish.

Entnahmebeschränkungen und Schonzeiten

Für folgende Fischarten haben wir im Sinne eines nachhaltigen Fischereimanagements Schonzeiten, Mindestmaße, Maximalmaße, Entnahmefenster und Entnahmelimits (Bag-Limits) eingeführt:
VorgabeAalBrasse*FlussbarschHechtKarpfenQuappe (NDS)**SchleieZander
Mindestmaße / Entnahmemaßgrößer 50cmgrößer 25cm0-40cm50-85cmgrößer 40cmgrößer 35cm30-40cm45-70cm
Tagesmenge5 Stk.3 Stk. (>45cm)10 Stk.1 Stk.2 Stk.-2 Stk.2 Stk.
Jahresmenge50 Stk.40 Stk. (>45cm)70 Stk.10 Stk.--10 Stk.20 Stk.
* Für Brassen zwischen 25 - 45 cm besteht keine Entnahmebeschränkung.
** Quappen sind in NRW ganzjährig geschont und müssen schonend zurück gesetzt werden.
Erklärung und Details zu der Tabelle
Für die Fischarten Aal, Brasse, Karpfen und Quappe gelten Mindestmaße/Schonmaße – hier ist eine Entnahme von Fischen nur dann erlaubt, wenn die Tiere die angegebene Länge überschritten haben. ACHUNG – Quappen sind in Nordrhein-Westfalen ganzjährig geschont und müssen zurückgesetzt werden. Für den Flussbarsch gilt ein Maximalmaß, d. h. Flussbarsche dürfen bis zu einer Länge von 40 cm entnommen werden – größere Tiere müssen schonend zurück gesetzt werden und wie entnommene Fische – in der Fangstatistik  mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” vermerkt werden. Für den Hecht, die Schleie und den Zander gilt das Entnahmefenster, welches eine Entnahme zwischen einem Mindestmaß und einem Maximalmaß erlaubt. Tiere die innerhalb dieses Längenabschnittes liegen (z. B. Zander – Tiere zwischen 45 und 70 cm) dürfen entnommen werden. Größere Fische müssen schonend zurück gesetzt werden und ebenfalls mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” in der Fangstatistik hinterlegt werden. Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nds. Binnenfischereiordnung/§ 3 der Landesfischereiordnung NRW). Gebietsfremde Fischarten (Grundelarten, Wolgazander, Sonnenbarsch etc.) sind zu entnehmen.

Die Entnahmemengen (Tages- und Jahresmenge) geben an (mehr Infos zu  Entnahmelimits generell hier), wieviele maßige Fische einer bestimmten Art du in dem jeweiligen Zeitraum entnehmen darfst (Beispiel: Aal – hier darfst du maximal 5 maßige Aale pro Tag und maximal insgesamt 50 maßige Aale pro Jahr entnehmen). Eine Besonderheit stellt dabei die Brasse dar – da der AVN insbesondere die wichtigen Laichfische schonen möchte, wird bei dieser Fischart nur die Entnahme besonders großer Tiere (also Brassen über 45 cm) reguliert. Es dürfen demnach nur 3 große Brassen am Tag und maximal 40 große Brassen pro Jahr entnommen werden.

Zugelassene Fanggeräte:
Drei (3) Ruten mit je einem Haken, davon höchstens zwei (2) als Raubfischangeln. Bei Ausübung der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt werden. Mehrfachhaken (maximal 2 Drillinge pro Köderfisch/Kunstköder) dürfen nur bei der Raubfischangelei verwendet werden. Verboten sind Aalschnüre, Aalkörbe, Reusen, Senken sowie alle anderen nicht ausdrücklich zugelassenen Fanggeräte. Es ist nicht erlaubt, Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen unmittelbar mit wenigen Schritten, (auf maximal 5 m Uferlinie verteilt) erreichbar sein. Das Verwenden von Setzkeschern ist verboten!Das Angeln von jeglichen Wasserfahrzeugen/Schwimmkörpern (z.B. Boote, Belly-Boote etc.) ist verboten.

Mitzuführende Gegenstände:

Ein Unterfang/Spundwandkescher (idealerweise gummiert), Priest/Betäubungsgegenstand, Messer, Hakenlöser bzw. Zange, Maßband, sowie eine fischschonende Unterlage (Abhakmatte, Scale etc.) sind stets mit sich zuführen.

Die Fischereierlaubnis gilt nur in Verbindung mit dem Nachweis der Fischerprüfung in Kombination mit einem Personalausweis oder Fischereischein und nur in Verbindung mit gültigen Vereinspapieren
(Mitgliedsausweis mit aktueller Jahresmarke des Anglerverbandes Niedersachsen). Achtung: in NRW ist der gültige Fischereischein/Jugendfischereischein Pflicht. Die hejfish-App oder Fangliste (mit
Kugelschreiber) sowie die Gewässerordnung (digital oder ausgedruckt) sind stets bei sich zu führen.
Schonzeiten
Hecht: 01.02. – 31.05. // Zander: 01.03. – 31.05.

Raubfischschonzeit ist vom 01.03. bis 31.05. In dieser Zeit ist die Spinnangelei mit Kunstködern nicht gestattet. Köderfisch und Fischfetzen dürfen vom 01.02. bis 31.05. nicht eingesetzt werden.

Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Nds. Binnenfischereiordnung). Die gesetzlichen Schonzeiten in Niedersachsen findest Du hier.

Die gesetzlichen Schonzeiten (§ 2 Landesfischereiordnung NRW) in Nordrhein-Westfalen findest Du hier.

Neuankömmling auf dem Vormarsch

Ursprünglich war der Wolgazander ausschließlich im Einzugsgebiet von Wolga, Ural und Donau beheimatet. Nach seinem Erstnachweis 2010 iIn Niedersachsen hat er sich mittlerweile in Norddeutschland stark ausgebreitet. Der niedersächsische Mittellandkanal mit seinen Stichkanälen und der Elbe-Seitenkanal gelten als vollständig besiedelt. Aber auch aus der Elbe, Weser, dem Elbe-Havel-Kanal, der Saale und weiteren Gewässern haben wir bestätigte Fangmeldungen von AnglerInnen. In elf Gewässern in sechs Bundesländern wurde der Wolgazander schon offiziell nachgewiesen.
Auf der interaktiven Karte könnt ihr eine Auswahl von
Fangmeldungen mit Fangort, Fangjahr und Fischgröße einsehen.

Preise Erlaubnisscheine

Jahreskarten sind nur für AVN-Mitglieder erhältlich.
Nicht AVN-Mitglieder können jedoch Tages- oder Wochenkarten erwerben.
Für AVN-Vereinsmitglieder MIT Jahreskartenkontingent
Jeder AVN-Mitgliedsverein hat die Möglichkeit ein Jahreskartenkontingent für alle seine Mitglieder zu erwerben.Je nach Mitgliederstärke ergeben sich unterschiedliche Preise für das Gesamtkartenkontingent.
Für Vereinsvorsitzende
Hier kannst du dir ausrechnen lassen, was ein Jahreskartenkontingent für deinen Verein kostet.
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Hier findest du eine Übersicht über alle Vereine, die bereits dabei sind. Weitere können folgen.
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